Statut

Reit-, Western- und Fahrsportverein Bad Lausick e.V.

§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Reit-, Western- und Fahrsportverein Bad Lausick“.
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Lausick.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2
Zweck des Vereins
Der „Reit-, Western- und Fahrsportverein Bad Lausick e.V.“ ist eine freiwillige Vereinigung pferdesportinteressierter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener, denen im Rahmen der Möglichkeiten als Amateursportler Gelegenheit zu Freizeit- und Erholungssport sowie zu wettkampfsportlicher Betätigung geboten werden soll. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3
Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Abhaltung von Reitstunden und Veranstaltungen sowie durch Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5
Eintritt der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftfähige natürliche Person werden.Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 
Austritt der Mitglieder
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 7
Ausschluss der Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu verlesen.Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

§ 8
Streichung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied 6 Monate mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 9
Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich zum Anfang des Jahres zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 10
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 11 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung (§§ 12 bis 16 der Satzung)

§ 11
Vorstand
Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein.
Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 12
Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindesten
b) jährlich einmal, möglichst in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres
c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monate.
(2) In dem Jahr in dem keine Vorstandwahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs.1 Buchstabe b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

§ 13
Form der Berufung 
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, zu berufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 14
Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB), ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 15
Beschlussfassung
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereines (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 u.5) als Nein-Stimmen.

§ 16
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 17
Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. §14 Abs.5 der Satzung) aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§11 d. Satz). Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Bad Lausick, im Februar 2013